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Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma Prill

Wichtige Informationen zur Haftung / AGB gem. § 451 HGB

Firma Umzüge & Entsorgungen Matthias Prill

I. Vorbemerkung

Die im Umzugsgewerbe gängigen Vertragsbezeichnungen wie Beförderungs- und Transportverträge werden von Firma Prill nicht verwandt. Firma Prill verwendet einzig ein Formular mit der Bezeichnung Kostenlose Anfrage / Online Auftragserteilung. Mit der Erstellung des Angebotes werden dem/den Auftraggeber/n die Allgemeinen Geschäftsbedingen als Bestandteil des Angebotes auf dem elektronischen und/oder postalischen Wege zur Kenntnis gebracht. Der/die AG kann/können dieses Angebot durch Unterschrift annehmen. Mit dieser Annahme und der Anzeige der Auftragsbestätigung gegenüber Firma Prill ist der Vertrag zu Stande gekommen. Auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen wird explizit auf dem/der Angebot Anförderen/ Auftragsbestätigung hingewiesen und Teile daraus sind auf dem/der Angebot/Auftragsbestätigung abgedruckt. Im fortlaufenden Text der Allgemeinen Geschäftsbedingungen wird das Formular Angebot Anförderen/Auftragsbestätigung Vertrag genannt

II. Geltungsbereich/Allgemeines

Diese Bedingungen gelten für sämtliche Verträge zwischen Firma Prill und dem Auftraggeber – nachstehend AG genannt - zur Beförderung von Umzugsgut, dessen Lagerung, Entsorgungsarbeiten sowie Verpackungsarbeiten. Für alle Beförderungsverträge nach diesen Bedingungen gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Firma Prill führt keine Elektro- und /oder Sanitärarbeiten durch. Auch übernimmt Firma Prill keine Umbauarbeiten an Möbeln. Ausnahmen können vertraglich separat vereinbart werden. Werden zwischen dem AG und Firma Prill Sonderarbeiten, wie z. B. Bohrarbeiten, vertraglich vereinbart, so hat der AG die Materialien wie Dübel, Schrauben u. ä. zu beschaffen. Aufgrund der jeweiligen Beschaffenheit von Wänden, Decken, etc. und deren Umstände die Arbeiten erschweren, haftet \"Dein Umzugsteam\" nicht für etwaige Schäden. Bohrmaschinen, Leitern und Werkzeuge stellt Firma Prill zur Verfügung. Sollten spezielle Materialien bei Bedarf vor Ort von Firma Prill besorgt werden müssen, so wird der Zeitaufwand zzgl. berechnet. Informationspflichten des AG und Fahrzeuggestellung. Der Absender unterrichtet Firma Prill rechtzeitig vor der Durchführung der Beförderung über alle wesentlichen, die Durchführung des Vertrages beeinflussenden Faktoren. Hierzu zählen neben Art und Beschaffenheit, Gewicht, Menge sowie die einzuhaltenden Termine auch technische Anforderungen an das Fahrzeug und eventuell erforderliches Zubehör; Angaben zum Wert des Gutes macht der AG dann, wenn dies für das zu stellende Fahrzeug/ Zubehör von Bedeutung ist. Sofern AG und Firma Prill nichts anderes vertraglich vereinbart haben, führt Firma Prill den jeweiligen vertraglich geregelten Auftrag aus. Firma Prill bietet Transporte ausschließlich auf für Möbelwagen befahrbaren Straßen an. Für unbefestigte Straßen und Wege gilt als vereinbart, dass das Umzugsgut getragen wird, soweit die Strecke zumutbar ist. Eine dadurch sich ergebenen Verzögerung wird gemäß § 3. Abs. 5 vergütet der/die AG stellt/en sicher, dass Firma Prill und ihre Mitarbeiter freien Zugang sowie auf den Zuwegungen einen festen Untergrund zum Lager/Haus/Wohnung der Be- und Entladestellen haben. Bei Abweichungen, die eine Verzögerung oder gar eine Unterbrechung verursachen wird analog § 4 Abs. 4 verfahren.Der/die AG stellt/en sicher, dass während des Umzugs bei der Be- und Entladestellen auf den Zuwegungen und innerhalb der Gebäude ausreichende Lichtquellen zur Verfügung stehen. Bei Abweichungen, die eine Verzögerung oder gar eine Unterbrechung verursachen wird analog § 4 Abs. 4 verfahren.

III. Vertragsschluss

Ein Pauschalangebot mit Festpreisgarantie wird von Firma Prill aufgrund der Angaben des/der AG bezüglich des Umzugsgutes in ccm3 ohne vorherige Besichtigung abgeben. Das Pauschalangebot beinhaltet die Leistung einer von Firma Prill kalkulierten Anzahl an Mitarbeitern, Arbeitsstunden und einer Kilometerpauschale. Bei Überschreitung der im Angebot/Vertrag festgehaltenen Kubikmeter erhebt Firma Prill eine Zusatzgebühr von 70,00 €/m3.Es besteht kein Erstattungsanspruch seitens des/der AG, wenn bei einem Pauschalauftrag der Auftrag schneller als innerhalb der kalkulierten Stundenanzahl erledigt wird. Die Gefahr des Missverständnisses anderer als schriftlicher Auftragsbestätigungen, Weisungen und Mitteilungen des/der AG und solche an andere zu ihrer Annahme nicht bevollmächtigte Personen von Firma Prill oder einen von Firma Prill beauftragter Frachtführers haben Letztere nicht zu verantworten. Bei einem Pauschalangebot mit Festpreisgarantie verpflichtet sich der/die AG, bei Unzugänglichkeiten an der Be- und/oder Entladestelle einer kostenpflichtigen Halte-/Parkverbotszone zuzustimmen. Gibt der AG an, die Be- und/oder Entladestelle sei für einen LKW bis auf 20 Meter ohne Probleme zu erreichen, ohne dass dieser verbotswidrig abgestellt werden und ist dies am Tage der Auftragsausführung nicht der Fall, so werden die Kosten aufgrund von einem Mehraufwand für die Zeit des Be- und/oder Entladens von Firma Prill zusätzlich in Rechnung gestellt. Gleiches gilt für Aufzüge, welche als vorhanden angegeben, am Tage der Vertragsdurchführung aber nicht vorhanden oder defekt sind. Als nicht vorhanden gelten zudem Fahrstühle, mit denen weniger als 50 % der einzelnen Umzugsgüter transportiert werden können.

IV. Angebote von Firma Prill

Ein Pauschalangebot von Firma Prill beinhaltet die Leistung einer fest vereinbarten Anzahl an Mitarbeitern und Arbeitsstunden. Festpreise setzen eine von AG ausgefüllte und unterschriebene Umzugsgutliste und/oder eine Besichtigung des Umzugsgutes durch Firma Prill voraus. Liegt trotz vereinbartem Festpreis am Umzugstag keine korrekte und unterzeichnete Umzugsgutliste vom AG vor, ist Firma Prill dazu berechtigt, eine Stundenberechnung vorzunehmen, wenn die angegebene Menge des Umzugsgutes größer als vereinbart und/oder besichtigt ist. Es besteht kein Erstattungsanspruch seitens des AG, wenn bei einem Pauschalauftrag der Auftrag schneller als innerhalb der vereinbarten Stundenanzahl seitens Firma Prill erledigt wird. Der AG ist verpflichtet, das schriftliche Angebot von Firma Prill hinsichtlich aller getätigten Absprachen zu überprüfen und Abweichungen vom gewünschten Leistungsumfang unverzüglich und schriftlich anzuzeigen. Am Tage der Auftragsdurchführung entstehen für Leistungen, welche nicht durch Firma Prill schriftlich bestätigt wurden, zusätzliche Kosten für deren Durchführung. Verzögerungen bei der Durchführung des Auftrages, welche der AG zu vertreten hat, sind gesondert zu vergüten. Dies betrifft auch Verzögerungen, auf welche Firma Prill keinen Einfluss hat. Firma Prill behält sich das Recht vor, von der Annahme von Aufträgen abzusehen bzw. seine Erklärung zur Bereitschaft der Durchführung zurückzunehmen, wenn er dies dem AG innerhalb 48 Stunden nach Eingang der vom AG unterzeichneten Auftragsbestätigung schriftlich mitteilt. Wird der Leistungsumfang nach Vertragsabschluss durch den AG erweitert, so ist dies zusätzlich zu vergüten. Firma Prill kann einen weiteren Frachtführer bzw. Fahrzeuge einer Fremdfirma zur Durchführung eines Auftrages heranziehen, wenn ein Gegenstand aus Gewichtsgründen oder aufgrund der örtlichen Gegebenheiten für Menschen nicht tragbar ist und dafür Maschinen zum Einsatz kommen müssen. Die dadurch entstehenden Mehrkosten trägt der AG. Fest verankerte Maschinen oder Gegenstände, die bei einer Besichtigung zwecks Kontrolle/Überprüfung der Tragbarkeit, nicht angehoben werden konnten, fallen zum Beispiel ebenfalls darunter. Nachprüfung: Bei Abholung des Umzugsgutes ist der AG verpflichtet, nachzuprüfen, dass kein Gegenstand oder keine Einrichtung irrtümlich mitgenommen oder stehen gelassen wird. Beiladungen: Sämtliche Transportwege müssen dem Spediteur uneingeschränkt zur Verfügung stehen und das Transportgut mit zwei Mann zu handeln sein. Ab der 5. Etage muss ein Aufzug zur Verfügung gestellt werden, der für den Transport der Güter geeignet ist. Sollten die Mitarbeiter des Spediteurs oder seine Erfüllungsgehilfen bei der Verladung des Transportgutes feststellen, dass am Transportgut Montagen notwendig sind um dieses zu transportieren, so werden diese Arbeiten mit einem Stundensatz von 25 Euro pro Mann inkl. MwSt. berechnet. Es wird je angefangene halbe Stunde abgerechnet.

III. Stornierung / Verschiebung

Bei Kündigung oder Rücktritt vom Vertrag gelten die einschlägigen Bestimmungen der §§ 415, 346 ff HGB

IV. Zahlung

Die vereinbarte Vergütung ist vor Entladung des Umzugsgutes in bar zu bezahlen, sofern nicht schriftlich eine anders lautende Zahlungsvereinbarung getroffen wurde. Banküberweisungen müssen am Umzugstag auf dem Konto von Firma Prill eingegangen sein. Sollte dies nicht der Fall sein, so ist, auch wenn anders besprochen, sofort die gesamte Summe in bar zu bezahlen. Kommt der AG seiner Zahlungsverpflichtung bei vereinbarter Barzahlung nicht nach, so ist Firma Prill berechtigt, das Umzugsgut anzuhalten und auf Kosten des AG einzulagern. Firma Prill hat wegen aller durch die vereinbarten Verträge begründeten Forderungen ein Pfandrecht an dem Umzugsgut. Soweit der AG gegenüber einer Dienststelle oder einem Arbeitgeber einen Anspruch auf Umzugskostenvergütung hat, weist er diese Stelle an, die vereinbarte und fällige Vergütung abzüglich geleisteter Anzahlungen auf entsprechende Anforderung direkt an Firma Prill zu zahlen. Bei Umzügen, welche durch Ämter, Behörden oder andere Kostenträger finanziert werden, hat der AG vor dem Beladen des Gutes eine gültige Kostenübernahmebestätigung vorzulegen. Geschieht dies nicht, ist der AG zur Bezahlung des Vertrages in bar selbst verpflichtet. Die Kostenübernahmebestätigung hat zudem auflagenfrei zu sein.

V. Sonstiges

Anzeigen und Erklärungen von Firma Prill und des AG bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Mündlich abgegebene Erklärungen und Anzeigen sind unwirksam. Die Auftragsbestätigung per Email durch dem AG ist rechtsverbindlich. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind fester Vertragsbestandteil. Als Erfüllungsort und Gerichtsstand wird - soweit gesetzlich zulässig - der Sitz von Firma Prill vereinbart. Zählt zu dem Umzugsgut gefährliches Gut (z.B. Benzin oder Öle), ist/sind die AG verpflichtet, Firma Prill rechtzeitig anzugeben, welcher Natur die Gefahr ist, die von dem Gut ausgeht (z.B. Feuergefährlichkeit, ätzende Flüssigkeit, explosive Stoffe etc.). Der/die AG ist/sind verpflichtet, bewegliche oder elektronische Teile an hoch empfindlichen Geräten fachgerecht wie z. B. Waschmaschinen, Plattenspielern, Fernseh-, Radio- und HiFi-Geräten, EDV-Anlagen für den Transport sichern zu lassen. Die Überprüfung der fachgerechten Transportsicherung ist nicht Aufgabe von Firma Prill. Zur Überprüfung der fachgerechten Transportsicherung ist Firma Prill nicht verpflichtet und haftet nicht für eventuelle Schäden aus der Nichtbefolgung dieser Vereinbarung. Bei Vereinbarungen zum Transport von Beiladungen sichert/n der/die AG Firma Prill den uneingeschränkten Zugang zum Umzugsgut zu. Das Umzugsgut muss freistehen und darf den Angaben bei der Vertragsvereinbarung nach nicht anders beschaffen sein. Sollten die Mitarbeiter von Firma Prill oder einem weiteren Frachtführer vor der Verladung des Transportgutes feststellen, dass am Transportgut Montagen notwendig sind, werden diese Arbeiten mit EUR 25,00 pro Mann/Std. inkl. gesetzl. MwSt. berechnet. Sofern aufgrund eines nicht gewünschten Aufstellen von Halteverbotszonen durch den/die AG ein Ordnungs- bzw. Bußgeld gegen Firma Prill ausgesprochen wird, geht dieses Ordnungs- bzw. Bußgeld zu Lasten des /der AG. Firma Prill führt keine Elektro- und/oder Sanitärarbeiten durch. Auch übernimmt Firma Prill keine Änderung und Zuschnitte an Möbeln. In Ausnahmenfällen kann diese vertraglich separat vereinbart werden. Mitnahme von Personen im Umzugsfahrzeug ist stets verboten.

VI. Haftungs- und Haftungsausschließungsgründe

Die Haftung wegen Verlust oder Beschädigung der Firma Prill ist lt. § 451e HGB auf € 620,–je Kubikmeter beschränkt. Der AG kann eine weitergehende Haftung vereinbaren. In diesem Fall schließt Firma Prill eine gesonderte Versicherung für diesen Umzug ab. Die hierdurch entstehenden Versicherungsprämien tragen der AG. Der AG ist verpflichtet, bewegliche oder elektronische Teile an hoch empfindlichen Geräten fachgerecht für den Transport zu sichern. Die Überprüfung der fachgerechten Transportsicherung ist nicht Aufgabe von Firma Prill. Die fachgerechte Transportsicherung ist Sache des AG. Firma Prill haftet nicht für Schäden, die infolge einer nicht fachgerechten Transportsicherung am Umzugsgut eintreten. Der AG ist verpflichtet, das Umzugsgut, soweit er keinen fachgerechten Packservice gebucht hat, zu verpacken und Auskünfte zu erteilen, deren Firma Prill zur Erfüllung seiner Pflichten bedarf. Hierzu zählen neben Art und Beschaffenheit, das Gewicht und die Menge des Umzugsguts. Der AG ist verpflichtet, Firma Prill rechtzeitig vor der Durchführung der Beförderung über alle Faktoren zur Durchführung des Vertrages informieren. Sofern an der Be- und/oder Entladestelle empfindliche Bodenbeläge oder zerbrechliche Einrichtungsgegenstände vorhanden sind, hat der AG diese entsprechend gegen jede Gefahr der Verschmutzung oder Beschädigung zu schützen bzw. zu entfernen. Firma Prill haftet nicht für Schäden, welche im Rahmen einer Montage oder Demontage und/oder beim Transport (trotz ausreichender Transportsicherung) an Discountmöbeln und/oder Möbeln in Selbstmontage entstehen. Derartige Möbel sind für wiederholte Montagen nicht robust genug konstruiert. Der AG akzeptiert zudem Schäden, welche im Verschleiß oder Alter eines Gegenstandes zu begründen sind. Der AG ist in Kenntnis darüber, dass bei einem Transport durchaus Gebrauchsspuren entstehen können. Trotz ausreichender Sicherung durch Packmaterialen (Decken etc.) können vereinzelt Kratzer oder ähnliches auftreten. Firma Prill ist berechtigt, solche “Kleinschäden” durch Ausbesserungsarbeiten weitestgehend zu beheben. Bei der Montage von Holzmöbeln ist darauf zu achten, dass Holz ein Naturstoff ist und sich aufgrund von Luftfeuchtigkeit und/oder Beschaffenheit des Aufstellortes anpassen und somit verformen kann. Firma Prill behält sich die Montage von Möbeln (z.B. Küchenhängeschränke) vor, wenn zu vermuten ist, dass das Möbelstück hierbei beschädigt oder unbrauchbar wird. Firma Prill ist von seiner Haftung befreit, soweit Verlust oder Beschädigung auf eine der folgenden Gefahren zurückzuführen ist: -Beförderung von Edelmetallen, Juwelen, Edelsteinen, Geld, Briefmarken, Münzen, Wertpapiere oder Urkunden -ungenügende Verpackung oder Kennzeichnung durch den AG -Behandeln, Verladen oder Entladen des Gutes durch den AG -Beförderung von nicht von Firma Prill verpacktem Gut in Behältern/Kisten -Verladen oder Entladen von Gut, dessen Größe und Gewicht den Raumverhältnissen an der Beladestelle oder Entladestelle nicht entspricht, sofern Firma Prill den AG auf die Gefahr einer Beschädigung vorher hingewiesen und der AG auf der Durchführung der Leistung bestanden hat -Beförderung von Pflanzen -natürliche oder mangelhafte Beschaffenheit des Gutes, demzufolge es besonders leicht Schäden, insbesondere durch Bruch, Funktionsstörungen, Rost, inneren Verderb oder Auslaufen, erleidet. Firma Prill ist von der Haftung befreit, soweit der Verlust oder die Beschädigung auf Umständen beruht, die Firma Prill auch bei größter Sorgfalt nicht vermeiden und deren Folgen er nicht abwenden konnte. Generell keine Haftung seitens Firma Prill besteht bei Überschreitungen von vereinbarten Fristen, innerhalb welcher ein Auftrag laut AG abgewickelt sein muss. Ebenfalls ist Firma Prill von der Haftung befreit, wenn am Umzugstag der AG selbst Umzugsgut, welches von Firma Prill transportiert wurde, Be-/entlädt und/oder trägt. Wird der Auftrag durch Firma Prill nicht durchgeführt, so haftet er dem AG dafür nur, wenn ihn an der Nichtdurchführung ein direktes Verschulden trifft. Firma Prill ist berechtigt, am Tage der Durchführung den Auftrag zu beenden, sofern die vertraglich vereinbarte Menge des Umzugsgutes derart abweicht, dass ihm der Transport aufgrund zu kleiner Fahrzeuge und/oder zu wenigen Mitarbeitern nicht mehr möglich erscheint. Den AG befreit dies jedoch von seiner Verpflichtung, die vertraglich vereinbarte Vergütung in voller Höhe zu bezahlen.

VII. Schadensanzeige

Um das Erlöschen von Ersatzansprüchen zu verhindern, ist Folgendes zu beachten: Der Absender ist verpflichtet, das Umzugsgut bei Ablieferung auf äußerlich erkennbare Beschädigungen oder Verluste zu untersuchen. Diese sind auf dem Ablieferungsbeleg oder Schadenprotokoll spezifiziert festzuhalten oder dem Frachtführer spätestens am Tag nach der Ablieferung schriftlich anzuzeigen. Äußerlich nicht erkennbare Beschädigungen oder Verluste müssen dem Frachtführer innerhalb von 14 Tagen nach Ablieferung spezifiziert schriftlich angezeigt werden. Pauschale Schadensanzeigen genügen in keinem Fall. Zur Wahrung der Fristen genügt die rechtzeitige Absendung.

VIII. Pflichten des Auftraggebers

Der AG hat sicherzustellen, dass er selbst an der Be- u. Entladestelle anwesend ist, um alle anfallenden Arbeitspapiere unterzeichnen zu können. Ist dies nicht der Fall und benennt der AG zur Empfangnahme oder Absendung des Gutes bzw. zur Überprüfung desselben auf Schäden Dritte, und/oder bevollmächtigt er Dritte mit Unterschriften in seinem Auftrag, so ist dies für Firma Prill rechtsverbindlich und kann später seitens des AG nicht mehr angefochten werden. Der AG hat seine Bevollmächtigten dementsprechend über alle Auftragsdetails, Vertragsangelegenheiten und sonstigen Vereinbarungen mit Firma Prill zu informieren. Gilt nur bei Festpreisen: Der AG ist verpflichtet, bei Unzugänglichkeit an der Be- und/oder Entladestelle einer kostenpflichtigen Parkverbotszone zuzustimmen. Gibt der AG an, die Be- und/oder Entladestelle sei für einen LKW bis auf 20 Meter ohne Probleme zu erreichen, und ist dies am Tage der Auftragsausführung nicht der Fall, so werden seitens Firma Prill Mehrkosten aufgrund von einem Mehraufwand für die Zeit des Be- und/oder Entladens zusätzlich in Rechnung gestellt. Gleiches gilt für Aufzüge, welche vom AG als vorhanden angegeben, am Tage der Auftragsausführung aber nicht vorhanden oder defekt sind. Als nicht vorhanden gelten zudem Fahrstühle, in welche weniger als 50 % des zu transportierenden Gutes hineinpassen. Der Auftraggeber ist für Be- und Entladen Verantwortlich.

X. Salvatorische Klausel

Bei Unwirksamkeit einzelner Vertragsbestandteile bleibt der Vertrag im übrigen bestehen. Die Vertragsparteien sind in diesem Fall verpflichtet, bezüglich der unwirksamen Teile Regelungen zu treffen, die dem gewollten wirtschaftlichen Ergebnis am nächsten kommen.

 

Firma Umzüge & Entsorgungen Matthias Prill
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